Lesen Sie regelmäßig Informationen und Wissenswertes zur Gründung und Führung einer Praxis.

Mittwoch, 21. September 2016

Techniken des Berichteschreibens - Folge 4: Abkürzungen und Zahlen in Berichtstexten vermeiden

Alles, was den Lesefluss behindert, sollte vermieden werden. Abkürzungen
zwingen den Leser jedes Mal. zu überlegen, wofür diese stehen – und das
bedeutet, dass sein Lesefluss ins Stocken gerät. Schreiben Sie statt "10
%" besser "zehn Prozent", statt "Mio." "Millionen" und statt "km"
"Kilometer". Auch Berufsbezeichnungen werden ausgeschrieben. Es heißt
nicht "Dipl.-Soz.-Päd.", sondern "Diplom-Sozialpädagoge".
Auch bei Zahlen gilt das Prinzip der guten Lesbarkeit. Niedrige Zahlen,
in der Regel die von eins bis zwölf, werden deshalb ausgeschrieben.
Zudem werden höhere Zahlen auf- oder abgerundet (soweit dies nicht zu
falschen Fakten führt).

Samstag, 21. Mai 2016

Leitlinien in der Psychotherapie

(pradia.de) Leitlinien geben Ärzten und Psychotherapeuten Handlungsempfehlungen bei
der Diagnose und Behandlung von Krankheiten, unter Berücksichtigung des
aktuellen fachlichen Wissensstandes. Eine Sammlung von Leitlinien auf
den Gebieten der Psychologie, Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie
findet sich hier:

http://www.awmf.org/leitlinien/aktuelle-leitlinien/ll-liste/deutsche-gesellschaft-fuer-psychiatrie-psychotherapie-und-nervenheilkunde-dgppn.html

Montag, 16. Mai 2016

Serie "Techniken des Berichteschreibens" - Folge 3: Indikativ oder Konjunktiv?

Kurzer Exkurs: Im Indikativ heißt es "er ist", "er geht" und "er hat"; im Konjunktiv I "er sei", "er gehe" und "er habe". Klar zu unterscheiden ist der Konjunktiv I vom Konjunktiv II, in dem die verwendeten Beispiele lauten würden: "er wäre", "er ginge" und "er hätte". Auch "lauten würde" ist übrigens Konjunktiv II.

Der Konjunktiv (manchmal auch als "Möglichkeitsform" bezeichnet) findet im psychotherapeutischen Bericht sehr häufig Anwendung, und zwar hauptsächlich der Konjunktiv I. Der Konjunktiv I wird meist bei der indirekten Rede verwendet. Mit ihm beschreibt der Therapeut im Bericht Mögliches oder Berichtetes: Was aus Sicht des Therapeuten lediglich im Bereich des Möglichen liegt, zum Beispiel ihm berichtete Befindlichkeiten und Verhaltensweisen, steht im Konjunktiv I. Ein Beispiel aus der Symptomatik: Der Patient SEI aggressiv (was ja auch eher eine subjektive Beurteilung ist); STREITE sich mit Geschwistern. Ein Beispiel aus der Anamnese: Der Ehemann SEI fremdgegangen. Würde zur
Beschreibung dieser Angaben, die dem Therapeuten ja nur (vom Patienten) berichtet worden sind, nicht der Konjunktiv, sondern der "normale" Indikativ verwendet werden, hätten diese einen anderen Stellenwert. Der Therapeut würde sie sich zu eigen machen, so, als ob er selbst Zeuge gewesen wäre.

Der Indikativ bezeichnet somit unzweifelhafte Fakten (aus Sicht des Therapeuten)! Alles, was für den Therapeuten real, nachprüfbar, greifbar und klar nachweisbar (nicht unbedingt tatsächlich nachgewiesen) ist, etwa durch Ausweise, Urkunden, externe Zeugen etc. (zum Beispiel Scheidung, Tod, Geburt, Geschwister), oder von ihm selbst festgestellt/beobachtet wurde, stellt einen Fakt dar - und wird somit im Indikativ ausgedrückt. Stellt er also ein Verhalten des Patienten (oder der Angehörigen) aus eigener Beobachtung fest, kommt der Indikativ zur Anwendung: Der Patient IST aggressiv (im Sinne "Schon in meiner ersten Therapiestunde verhält (nicht verhalte) sich der Patient sehr aggressiv gegenüber seinem Bruder").

Die Angaben in der Symptomatik und in der Lebensgeschichte (Kapitel 1 und 2 im Erstantrag) werden meistens im Konjunktiv I beschrieben, da der Therapeut dem Gutachter hier das weitergibt, was ihm der Patient (oder dessen Eltern) berichtet hat. Im Psychischen Befund und in der Psychodynamik wird grundsätzlich der Indikativ und das Präsens verwendet. Zwar sind innerpsychische Zusammenhänge keine beobachtbaren, eindeutig nachweisbare Fakten. Hier schreibt der Therapeut aber aus seiner Sicht, aus der die von ihm selbst aufgestellten psychischen Hypothesen eindeutig gegeben sind!

Aus: pradia.de

Mittwoch, 24. Dezember 2014

Serie "Techniken des Berichteschreibens" - Folge 2: Verständlichkeit und Textfluss

Bilden Sie lieber kurze Hauptsätze statt Schachtelsätze, auch das dient der besseren Verständlichkeit. Inhalte können so leichter aufgenommen werden.

Achten Sie sehr auf faktisch-logischen Gedankenfluss und guten Textfluss. Zwar ist das Grundgerüst des Berichtes durch die Kapitel und deren Inhaltsanforderungen vorgegeben. Dieses Grundgerüst ist jedoch durchaus nicht streng. Es ist in manchen Fällen besser umzubauen, falls dies inhaltlich sinnvoller ist oder den Lesefluss fördert. Wichtig ist es, Wiederholungen zu vermeiden und zusammengehörende Fakten auch zusammen zu halten. Häufig muss man in Berichten Ausführungen zum selben Thema (z. B. Abwehrmechanismen des Pat.) in unterschiedlicher Ausformulierung oder aus unterschiedlichen Blickwinkeln an verschiedenen Stellen lesen. Dies lässt den Text auseinander gerissen erscheinen. Der Gedankenfluss erscheint inkonsistent und der Gutachter fragt sich, ob der Therapeut den Fall wirklich durchdrungen hat.

Ein Beispiel: Angenommen, es wird bereits in den Spontanangaben des Patienten (Kap. 1) über den neuen Lebenspartner der Mutter berichtet, weil es an dieser Stelle aufgrund der speziellen Symptomatik wichtig ist. Dann brauchen diese Angaben in der Lebensgeschichte des Pat. nicht wiederholt zu werden, obwohl sie eigentlich dort hingehören.  Das Beleuchten eines Themas an unterschiedlichen Stellen birgt auch ein großes Fehlerrisiko. Im ungünstigen Fall hat man Formulierungen gewählt, die sich widersprechen, aber merkt es nicht, da diese in unterschiedlichen Kontexten stehen.

Aus: pradia.de

Dienstag, 2. Dezember 2014

Psychotherapeutinnen erzählen von den unzumutbaren Arbeitsbedingungen in ihrer Ausbildung 
Der Weg zum niedergelassenen Psychotherapeuten ist lang und hart. Erst eine Ausbildung mit schlechten Arbeitsbedingungen und ungerecht niedriger Bezahlung. Danach der Kampf um eine Kassenzulassung. Wenn überhaupt, kann sie meist nur mit einem privatrechtlichen Kaufvertrag für einen horrenden Kaufpreis von einem anderen Psychotherapeuten erworben werden. Und das, obwohl es sich bei einer Zulassung eigentlich um ein öffentliches Gut handelt.

Montag, 1. Dezember 2014

Serie "Techniken des Berichteschreibens" - Folge 1: Kurze Sätze benutzen

Wenden Sie das Prinzip KISS an – Keep it short and simple! Das heißt, man soll möglichst kurze und klare Sätze bilden. Maximal 17 Wörter in einem Satz gelten als eine Länge, die Leser gut verkraften können. Sätze in Artikeln von Nachrichtenagenturen haben durchschnittlich 16 Wörter pro Satz. Die meisten ungeübten, aber auch viele geübte Schreiber bilden viel zu lange Sätze. Das kostet den Leser unnötig Konzentration und Energie; er steigt eher aus. Dabei gibt es eine ganz einfache Methode, kürzere Sätze zu bilden: Schlagen Sie in einem langen Satz einfach zwischendurch die Punkt-Taste ihrer Tastatur an. Sie werden häufig feststellen, dass zwei vollständige Sätze auf dem Papier stehen.

Aus: pradia.de

Sonntag, 30. November 2014

Serie "Techniken des Berichteschreibens"

PRADIA startet eine Artikelserie über die "Techniken des Berichteschreibens". Darin werden einfache Tipps gegeben, wie durch richtige sprachliche Gestaltung eines Berichtes der fachliche Inhalt besser vermittelt und dadurch auch die Wahrscheinlichkeit eines positiven Gutachterbescheids erhöht werden kann.

Bezüglich des Verfassens von Psychotherapeutischen Berichten an den Gutachter wird allgemein vor allem vermittelt, wie ein Fall fachlich-inhaltlich beschrieben, aufgebaut und strukturiert werden soll. Demgemäß legen die Psychotherapeuten ihren hauptsächlichen Augenmerk auf ihre fachliche Gestaltung des Berichts. Oft vergessen wird, dass dieser fachliche Inhalt auch verständlich und korrekt vermittelt werden muss - über Sprache und Ausdruck. Diese kommen aber in sehr vielen Berichten zu kurz. Oft wird geglaubt, einen Fall verstanden und richtig beschrieben zu haben. Beim Leser kommt aber etwas ganz anderes an. Beim Schreiben ist vielen Psychotherapeuten nicht genügend bewusst, dass sich ihr Text an einen Adressaten richtet - den Gutachter. Ich muss beim Formulieren immer meinen Adressaten im Blick haben. Versteht dieser meine Gedankengänge und Argumentationen auf Anhieb? Oder wird von ihm verlangt, sich mit Hilfe seines - unbestritten vorhandenen - Fachwissens den korrekten Sinn des Gelesenen erst mühsam herzuleiten? Nach dem Motto: "Der wird schon wissen, wie es korrekt gemeint sein soll, ich bin ja schließlich ausgebildete Psychotherapeutin." Dieses Sichselbsterschließen des Textes erzeugt jedoch Unmut beim Gutachter und kann auch unerwünschte Folgen haben; nämlich wenn letzterer etwas doch anders interpretiert, als es die Psychotherapeutin gemeint hat. Und der Unmut des Gutachters über einen schwer lesbaren Text wirkt sich automatisch auch auf seine schlussendliche Beurteilung aus; er kann das sprichwörtliche "Zünglein an der Waage" ausmachen. Bei einem Fall, dessen Psychotherapiefähigkeit objektiv nicht absolut eindeutig gegeben ist, könnte dies zu einer Ablehnung führen. Oft wird vom Gutachter auch unterstellt, dass, wer seinen Gedankengang ungenügend darlegen kann, auch nicht wirklich in der Lage sei, die Dynamik eines Falles richtig zu verstehen und zu behandeln. Umgekehrt stößt ein sprachlich gut geschriebener Bericht, in dem ein Patient ausdrucksstark und argumentativ logisch beschrieben wird, auf äußerst positive Resonanz bei den Gutachtern. Dies zeigen auch immer wieder die ausdrücklich lobenden Kommentare, die die Kunden von PRADIA in den gutachterlichen Stellungnahmen zurückbekommen.

Aus: pradia.de

Freitag, 28. November 2014

"Kauf" einer Kassenzulassung?

Für fast alle niedergelassenen Heilberufe (Allgemeinmedizin, Orthopäde, HNO etc.) ist es normal, eine bestehende Praxis zu kaufen und damit auch eine Kassenzulassung zu erhalten, wenn ein Mediziner oder Therapeut sich selbständig machen möchte.
Dazu muss man wissen, dass eine Kassenzulassung ein Verwaltungsakt und ein öffentliches Gut ist, das an sich nicht verkauft werden darf (SGB IV).
Der Erwerber einer Praxis bezahlt also erstmal nicht die Zulassung. Der Kaufpreis für die Praxis umfasst "lediglich" die Praxiseinrichtung, die Patientenkartei und einen immateriellen Praxiswert ("Goodwill"). Mit dem Erwerb der Praxis und der Rückgabe der Zulassung des bisherigen Praxisinhabers "fällt" dem Erwerber diese Zulassung "automatisch" (dahinter steht noch ein Verwaltungsakt der KV) zu.
Bei einer Röntgen- oder Zahnarztpraxis bestehen durchaus substanzielle Werte; neben der Ausstattung und dem Goodwill ist vor allem der bestehende Patientenstamm für den Nachfolger von bedeutendem Wert, schließlich sind es diese Patienten, die sein Einkommen sichern, zumindest am Anfang.
Oft, bei einer psychotherapeutischen Praxis fast immer, ist es nun so, dass eine verkaufte Patientenkartei für den Nachfolger so gut wie keinen Wert darstellt. Denn häufig gibt es eigentlich gar keinen "Patientenstamm". Zu einem Psychotherapeuten bspw. geht man nicht immer wieder, so wie zum Hausarzt. Nach einer absolvierten Therapie, die auch sehr auf dem persönlichen Kontakt zum Therapeuten basiert, ist es eher die Ausnahme, dass man nach einiger Zeit eine neue Therapie anfängt. Jeder Therapeut muss sich daher seine "eigenen" Patienten suchen.
Auch die (gebrauchte) Einrichtung einer langjährigen Praxis stellt in vielen Fällen nicht wirklich einen Wert dar. Die Erstausstattung für eine psychotherapeutische Praxis kann relativ günstig angeschafft werden.
Trotzdem werden für psychotherapeutische Praxen etliche zehntausende Euro verlangt und auch bezahlt. Das, was den Erwerber dabei eigentlich interessiert, ist die Zulassung, an die er heutzutage nämlich fast nur noch über einen Praxiskaufvertrag mit einem Zulassungsinhaber gelangt. Und so wird ein öffentliches, nicht handelbares Gut zu einer privatwirtschaftlichen Handelsware.

Montag, 17. Oktober 2011

Die Aufwendungen der Erwerber psychotherapeutischer Praxen könnten sinken

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 09.08.2011 lässt für Psychotherapeuten die Aufwendungen für den Erwerb einer Praxis(-zulassung) eventuell sinken.

Für approbierte Psychotherapeuten bestehen für die Zulassung einer kassenärztlichen Praxis in einem gesperrten Zulassungsbezirk kaum Möglichkeiten. In der Regel muss ein bestehender Kassensitz eines z.B. aus Altersgründen aus der kassenärztlichen Versorgung ausscheidenden Kollegen erworben werden. Die Preise für solche psychotherapeutischen Praxen haben in den letzten Jahren ungeahnte Höhen erreicht: Je nach Stadt, Region bzw. Zulassungsbezirk sind Beträge zwischen 30- und 80.000 Euro zu bezahlen. Der Erwerber hat dann ein großes Interesse, diesen Kaufpreis in den folgenden Jahren steuerlich geltend zu machen (Abschreibung). Mit einem somit durch die steuerliche Entlastung realisierten höheren Einkommen könnte er einen Teil der aufgewendeten Investition wieder wett machen. Rechenbeispiel: Angenommener Kaufpreis 50.000 Euro, Steuersatz 42%; durch eine Ermäßigung der Steuer von 42% bezogen auf den Kaufpreis ergäbe sich ein um insgesamt 21.000 Euro höheres Einkommen. Das bedeutet umgekehrt, dass die Praxis(-zulassung) letztendlich "nur" 29.000 Euro kosten würde.
Leider hat der Bundesfinanzminister hier bisher einen Strich durch die Rechnung gemacht. Die Finanzämter erkannten eine Abschreibung auf die gesamte Kaufsumme nicht an, sondern nur auf einen (geringeren) Teilbetrag. Die Kaufsumme wird nämlich aufgesplittet in einen materiellen (Patientenstamm, Praxiseinrichtung etc.) und in einen immateriellen oder ideellen Wert, den sogenannten Geschäftswert. Dieser ist im Grunde der Preis für die Zulassung. Insbesondere bei einer psychotherapeutischen Praxis, im Gegensatz zu einer Vertragsarztpraxis, macht er den wesentlichen Teil der Kaufsumme aus. Die Finanzverwaltung hat sich aber auf den Standpunkt gestellt, dass sich der Geschäftswert nicht abnutzt und daher nicht abschreibbar ist.

Dieser Auffassung hat der BFH jetzt widersprochen und entschieden: Der immaterielle Praxiswert kann nach der Übernahme einer Vertragspraxis steuerlich als Abschreibung geltend gemacht werden.
Das heißt für einen Erwerber einer vollständigen Praxis, dass er unter Berufung auf das BFH-Urteil nun tatsächlich den kompletten Kaufpreis steuerlich abschreiben kann.

Das ganze hat aber vermutlich auch eine weitere Konsequenz, zum Leidwesen der Erwerber und zur Freude der Praxisverkäufer:
Da ersterem nun das volle steuerliche Abschreibungsvolumen zur Verfügung steht, was seine Investition verbilligt, steigt die Zahl der potenziellen Interessenten an einer Praxis. Dies versetzt den Verkäufer in die Lage, einen potenziell höheren Verkaufspreis für seine Praxis zu verlangen und zu realisieren.
Die Preise für psychotherapeutische Praxen mit Zulassung könnten also weiter steigen; durchaus auf eine Höhe, die die Investition für den Käufer letztendlich genauso teuer macht wie vor der neuen Abschreibungsmöglichkeit.

Samstag, 24. September 2011

Berichte an den Gutachter: Geht das aufwändige Gutachterverfahren seinem Ende zu?

Das mittlerweile vierzigjährige Gutachterverfahren in der Psychotherapie steht immer mal wieder in der Kritik, von mehreren Seiten. Kritisiert werden Qualitätsbeitrag, Kosten, Bürokratie, Sinnhaftigkeit und zu hoher Aufwand. Letzterer in erster Linie von den Psychotherapeuten, von denen verlangt wird, die Berichte, bis auf ein Almosen, gratis abzugeben. Aber sogar den Kassen sind die Kosten, die ihnen durch das Verfahren und die Gutachter entstehen, oftmals ein Dorn im Auge. Dabei haben sie es doch immerhin geschafft, den Löwenanteil des Aufwands (und damit der Kosten) den Vertragspsychotherapeuten auf zu bürden.

Der aktuellste Angriff auf das Gutachterverfahren kam vor Kurzem von der Techniker Krankenkasse (TK). In einer Pressemitteilung vom 26.05.2011 verkündet sie:

"Die TK spricht sich...dafür aus, künftig auf das aufwändige Gutachterverfahren zu verzichten."

Hintergrund ist eine Langzeitstudie, in Auftrag gegeben von: der TK. Diese kommt, nach eigener Aussage, zu dem Ergebnis: Das alte Gutachterverfahren "...ist für alle Beteiligten, Therapeuten, Patienten und Krankenkassen mit hohem bürokratischem Aufwand und Kosten verbunden. Unsere Studie zeigt jedoch, dass die Therapiequalität ohne Gutachten nicht schlechter ist und auch nicht mehr Therapiestunden abgerechnet werden." Als bessere Alternative zur Qualitätssicherung schlägt sie ein von ihr entwickeltes "moderneres, objektiveres und computergestütztes Monitoring-Verfahren" vor.

Wer jedoch einen genaueren Blick in diese Studie wirft (steht unter www.presse.tk.de zum Download), als es anscheinend die TK getan hat, erfährt überraschend etwas komplett anderes: In Wirklichkeit wurde ein von der TK entwickeltes Verfahren von regelmäßigen Qualitätsmessungen ("Monitoring-Verfahren") als Alternative zum traditionellen Gutachterverfahren untersucht und mit letzterem verglichen. Die Studie kommt zu dem tatsächlichen Ergebnis, dass das TK-Verfahren nicht weniger aufwändig sei als das bisherige Gutachterverfahren!
Der Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten (bvvp) bezichtigt die TK, „die Öffentlichkeit auf eine falsche Fährte“ zu führen und ist erbost darüber, „wie man ein gutes Studienergebnis umdreht und Folgerungen zieht, die den Ergebnissen widersprechen“.

Man fragt sich nun, warum die TK so sehr auf eine Diskreditierung des Gutachterverfahrens setzt, dass sie sogar eine Missinterpretation eines an sich seriösen wissenschaftlichen Modellvorhabens vornimmt. Honni soit qui mal y pense? Nun ja, Tatsache ist nun mal, liest man das Studienergebnis aufmerksam, dass die Kärnerarbeit im Alternativverfahren der TK die Therapeuten und deren Patienten leisten müssen. Im Gegensatz dazu verringert sich die Tätigkeit der von der Kasse bezahlten Gutachter, im Vergleich zu deren bisherigen Begutachtungen von Antragsberichten, signifikant. Ein neues Verfahren, das der Kasse weniger Kosten verursacht, nur den Therapeuten noch mehr (schlecht bezahlte) Arbeit, käme also der TK wahrscheinlich gerade recht.

Da die recht verzerrte Sichtweise der TK auf die Langzeitstudie wohl von den wenigsten geteilt wird, ist es sehr unwahrscheinlich, dass die TK die Abschaffung des Gutachterverfahrens wird durchsetzen können.

Alle Vertragspsychotherapeuten werden somit wohl auch weiterhin nicht um das in der Tat aufwändige, bürokratische und schlecht bezahlte Gutachterverfahren, dem jedoch in der Studie auch ein positiver Beitrag zur Behandlungsqualität bescheinigt wird, herumkommen.

Zum Trost: Es hätte schlimmer kommen können.